Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Juni 1987, BGBl. I 1557, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1532
Auf Grund des § 16b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird verordnet:
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