Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Berlin
Vom 19. Oktober 2021 (ABl. S. 4368)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. Seite 276) erlässt der Senat die Neufassung der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt - VwVBU) vom 8. Januar 2019 (ABl. Nr. 11 vom 15.03.2019, S.1612):
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