Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 9. August 2021 (GVBl. LSA S. 456)
Aufgrund von § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 7 und § 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), wird verordnet:
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