Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand (AV zu § 23 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin)
Aufgrund des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, erlässt die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung von § 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften:
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