Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706); grds. in Kraft ab 26. August 2021 gem. Artikel 2 Abs. 1 dieser Verordnung, § 13 Absatz 1 Nummer 3 ChemBiozidDV in Kraft ab 28. Juli 2021 gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung.
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