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Vorschrift Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes

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Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. 2022 S. 959)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1448862

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 782) in Verbindung mit §§ 94, 101 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:

§ 1 Zuständigkeiten

§ 2 Nachweispflicht, Erfüllungs- und Unternehmererklärung

§ 3 Befreiungen

§ 4 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ 5 Inkrafttreten

Anlage 1 zur GEG-UVO

Anlage 2 zur GEG-UVO

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