Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. 2022 S. 959)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 782) in Verbindung mit §§ 94, 101 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:
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