Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 11. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 637)
Aufgrund des
§ 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 3,
§ 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 599), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden Artikel 2 und 3:
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