Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 536)
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 und des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 25 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
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