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Vorschrift Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

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Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1417637

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze

§ 4 Leitungsinfrastruktur

§ 5 Errichtung eines Ladepunktes

Abschnitt 3
Zu errichtende Gebäude

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Abschnitt 4
Bestehende Gebäude

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Abschnitt 5
Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen

§ 11 Gemischt genutzte Gebäude

§ 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier

§ 13 Unternehmererklärung

§ 14 Ausnahmen

Abschnitt 6
Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Übergangsvorschriften

§ 17 Inkrafttreten

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