Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 12. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 43), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 43)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBL M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
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