Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. Dezember 2020 (BGBl. II S. 1306 )
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 5 und Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, dessen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 105 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
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