Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 70 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 103, 106)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5 und des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.