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Vorschrift Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz

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  • Vom 17. Dezember 2020 (GBl. 1233)

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Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 17. Dezember 2020 (GBl. 1233), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1403071

ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 3 Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

§ 4 Rechtswidrig entsorgte Abfälle

§ 5 Mitwirkung von Vereinigungen

ABSCHNITT 2
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 7 Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart

§ 8 Abfallverbände

§ 9 Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 10 Satzung

§ 11 Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle

ABSCHNITT 3
Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

§ 12 Sonderabfallagentur

§ 13 Zentrale Einrichtungen

§ 14 Andienung und Zuweisung

ABSCHNITT 4
Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 15 Abfallwirtschaftspläne

§ 16 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

ABSCHNITT 5
Entsorgungsanlagen

§ 17 Veränderungssperre

§ 18 Duldungspflichten

ABSCHNITT 6
Überwachung, Datenverarbeitung

§ 19 Behördliche Überwachung, Anordnungen

§ 20 Auswertung von Nachweisen

§ 21 Überwachung durch Sachverständige

§ 22 Datenverarbeitung

ABSCHNITT 7
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Abfallrechtsbehörden

§ 24 Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur

§ 25 Landesanstalt für Umwelt

§ 26 Beteiligung der Träger der Regionalplanung

§ 27 Verordnungsermächtigung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

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