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Vorschrift 28. ADR-Änderungsverordnung

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  • Vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 757)

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Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (28. ADR-Änderungsverordnung - 28. ADRÄndV)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Bund

Vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 757), berichtigt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BGBl. I. S. 242)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1384357

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage

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