Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 11. August 2020 (GVBl. S. 457), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 292)
Aufgrund des § 14 Abs. 3, des § 26 Abs. 4 Satz 2, des § 28 Satz 4, des § 29 Abs. 4 Satz 1, des § 33 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 3 und 6 Satz 2, des § 38 Abs. 2, des § 43 Abs. 3 Satz 3, des § 46 Abs. 4, des § 47 Abs. 2 Satz 3 und des § 48 Abs. 7 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hinsichtlich der §§ 1 bis 25 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und hinsichtlich des § 37 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landesfischereibeirat:
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