Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 16.06.2020 B3)
Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 100 Absatz 3 und § 101 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
8.4.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Bodenstrahlung)
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