Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 14. April 2020 (GVBl. S. 147), berichtigt am 18. Mai 2020 (GVBl. S. 261)
Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
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