Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. April 2020 (GMBl 2020, S. 306; berichtigt GMBl 2020, S. 371)
*) Hinweis: Die TRGS 559 wurde vollständig überarbeitet, u. a.
– Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,
– Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis und des Standes der Technik,
– Übernahme der Schutzmaßnahmen aus der früheren TRGS 504,
– Einbeziehung des Beurteilungsmaßstabes für Quarz (A-Staub) sowie
– Aufnahme eines Schutzkonzeptes für begründete Ausnahmen.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 559
Die TRGS 559 "Mineralischer Staub", Ausgabe Februar 2010, GMBl 2010 S. 459-493 [Nr. 22/23] (v. 9.4.2010), geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 578-579 [Nr. 29] (v. 1.9.2011), wird wie folgt neu gefasst*):
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