Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Saarland
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 132), geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I. S. 2629, 2664)
Aufgrund von § 9 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 3, § 36 Absatz 3, § 39 Absatz 1 und Absatz 4 sowie § 48 Absatz 8 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
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