Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2024 (GVBl. S. 550)
Auf Grund des Art. 36a Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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