Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 30. Juli 2013 (GVBl. S. 430), geändert am 17. Dezember 2019 (GVBl. 798)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird verordnet:
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