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Vorschrift Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437)

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Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578, 581)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), sowie der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU Nr. L 197 S. 30).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1307016

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht

§ 3 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)

§ 5 Federführende Behörde (zu § 31 UVPG)

§ 6 Überwachung der Durchführung von bestimmten Vorhaben (zu § 68 UVPG)

§ 7 Übergangsvorschriften

§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 2)
Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen

Anlage 2 (zu § 2)
Liste der Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Strategischen Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen

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