Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Niedersachsen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578, 581)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), sowie der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU Nr. L 197 S. 30).
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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