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Vorschrift Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

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  • Vom 28. November 2019 (ABl. L 319 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 438 S. 41)

  • Vom 28. November 2019 (ABl. L 319 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 438 S. 28)

  • Vom 28. November 2019 (ABl. L 319 S. 1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (ABl. L 406 S. 58)

  • Weitere 3 Fassungen…

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission ((EU) 2019/2072)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 28. November 2019 (ABl. L 319 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2069 DER KOMMISSION vom 25. November 2021 (ABl. L 421 S. 28)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1306831

Präambel

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Liste der Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4 Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 5 Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten

Artikel 6 Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Artikel 7 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist

Artikel 8 Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Artikel 9 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

Artikel 10 Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Artikel 11 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden

Artikel 12 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 13 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

Artikel 14 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung "PZ" benötigt wird

Artikel 15 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008

Artikel 16 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Artikel 17 Übergangsmaßnahmen

Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

ANHANG I
Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

ANHANG II
Liste der Unionsquarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code

ANHANG III
Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code

ANHANG IV
Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPS) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten gemäß Artikel 5

ANHANG V
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

ANHANG VI
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist

ANHANG VII
Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union

ANHANG VIII
Liste der aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union

ANHANG IX
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzzonen verboten ist

ANHANG X
Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

ANHANG XI
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird

ANHANG XII
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in eine Schutzzone ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

ANHANG XIII
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

ANHANG XIV
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird

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