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Vorschrift Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht

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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht (Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht - AtZustVO)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 25. Oktober 2019 (GVBl. LSA Nr. 29/2019 S. 916)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1289697

Aufgrund des § 1 Buchst d und e des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 359), wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Teil 2 Zuständigkeit nach dem Atomgesetz

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug

§ 3 Staatliche Aufsicht

Teil 3 Zuständigkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

§ 4 Rechtfertigung einer Tätigkeitsart

§ 5 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 6 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

§ 7 Tätigkeiten in fremden Anlagen

§ 8 Genehmigungsbedürftige Beförderung

§ 9 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

§ 10 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

§ 11 Tätigkeit mit Rückständen; Materialien

§ 12 Freigabe radioaktiver Stoffe

§ 13 Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

§ 14 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

§ 15 Notfallpläne

§ 16 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlung

§ 17 Schutz vor Radon

§ 18 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 19 Radioaktive Altlasten

§ 20 Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 21 Überwachung der Umweltradioaktivität

§ 22 Bestimmung von Messstellen

§ 23 Besondere Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

§ 24 Sonstige Zuständigkeit

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 25 Veränderung von Entscheidungen

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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