Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgende Ausnahmeregelung für die Umweltzonen in Hessen getroffen:
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