Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 272), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 94)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), und
der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1).
Aufgrund des § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird verordnet:
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