Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Berlin
Vom 29. April 2019 (GVBl. S. 293)
Hinweis nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes:
Folgende Mängel werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:
eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach § 11 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine nach § 11 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung.
Auf Grund des Artikels 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 2) verordnet der Senat:
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