Aufgrund des Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171 – 792-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird verordnet:
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