Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 30. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 578)
Auf Grund von § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:
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