Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 30. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 578)
Auf Grund von 13 Absatz 2 der Dngeverordnung (DV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit 15 Absatz 6 des Dngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt gendert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:
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