Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 28. April 2019 (GVOBl. M-V S. 174)
Aufgrund des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 4 und § 22 Absatz 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
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