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Vorschrift Verordnung über persistente organische Schadstoffe

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  • Vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2024/2570 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024)

  • Vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2024/2555 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 (ABl. L, 2024/2555, 27.9.2024)

  • Vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1608 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2023 (ABl. L 198 S. 24)

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VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe ((EU) 2019/1021)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2025/718 DER KOMMISSION vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/718, 27.6.2025)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1256417

Präambel

Artikel 1 Ziel und Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen

Artikel 4 Befreiung von Kontrollmaßnahmen

Artikel 5 Lagerbestände

Artikel 6 Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

Artikel 7 Abfallbewirtschaftung

Artikel 8 Aufgaben der Agentur und des Forums

Artikel 9 Durchführungspläne

Artikel 10 Überwachung

Artikel 11 Informationsaustausch

Artikel 12 Technische Hilfe

Artikel 13 Überwachung der Durchführung

Artikel 14 Sanktionen

Artikel 15 Änderung der Anhänge

Artikel 16 Haushalt der Agentur

Artikel 17 Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen

Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 19 Zuständige Behörden

Artikel 20 Ausschussverfahren

Artikel 21 Aufhebung

Artikel 22 Inkrafttreten

ANHANG I

Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind

Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

ANHANG II
LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind

Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

ANHANG III
LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

TEIL A

TEIL B

ANHANG IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

ANHANG V
ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

Teil 1
Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2

Teil 2
Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

ANHANG VI
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE

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