Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Europäische Union
Vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1, zul. ber. ABl. L, 2023/90030, 16.10.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2024/2790 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2790, 31.10.2024)
Die Änderung durch Artikel 1 der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2790 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Polymere in Komponentenmaterialkategorie 1 tritt gemäß Artikel 2 derselben Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 17. Oktober 2028.
Die Änderung wurde daher noch nicht textlich umgesetzt.
Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Importeure und Händler gelten
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