Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, L 127 vom 23.5.2018, S. 9).
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