Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 14. März 2019 (SächsGVBl. S. 219)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 15 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, und
– des § 120 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
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