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Vorschrift Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (TRBS 2121 Teil 4)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 39)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1234166

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 2121 Teil 4

Die TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln", Ausgabe Januar 2010, GMBl 2010, S. 345 [Nr. 16/17] v. 16.3.2010, wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehene Arbeitsmittel

2.2 Flurförderzeuge

2.3 Personenaufnahmemittel (PAM)

2.4 Arbeitsbühnen

2.5 Arbeitskörbe

2.6 Personenförderkörbe

2.7 Tragmittel

2.8 Anschlagmittel

2.9 Erstmalige Verwendung

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Maßnahmen zum Heben von Beschäftigten mit einem Flurförderzeug

4.1.1 Technische Maßnahmen

4.1.2 Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

4.2 Maßnahmen zum Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran

4.2.1 Technische Maßnahmen am kraftbetriebenen Kran

4.2.2 Technische Maßnahmen am Personenaufnahmemittel

4.2.3 Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

5 Prüfung

5.1 Prüfung vor erstmaliger Verwendung
(§ 14 BetrSichV)

5.2 Prüfung vor erneuter Verwendung

5.3 Wiederkehrende Prüfung

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