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Vorschrift Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (TRBS 2121 Teil 3)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 36)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1234135

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 2121 Teil 3

Die TRBS 2121 Teil 3 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Gefährdungen und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen", Ausgabe Juli 2009, GMBl 2009, S. 851 [Nr. 40] v. 21.9.2009, Berichtigung: Ausgabe Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1582 [Nr. 77] v. 20.11.2009, wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

2.2 Tragsystem

2.3 Sicherungssystem

2.4 Anschlageinrichtungen

2.5 Anschlagmöglichkeiten

2.6 Zur-Verfügung-Stellung

2.7 Verwendung

2.8 Hochgelegene Arbeitsplätze

2.9 Höhenarbeiten

2.10 Seilunterstützte Baumarbeiten

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

4.1 Zur-Verfügung-Stellung

4.2 Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

4.3 Beauftragte Personen

4.3.1 Allgemeines

4.3.2 Beauftragter Beschäftigter (§ 12 Absatz 3 BetrSichV)

4.3.2.1 Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren

4.3.2.2 Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren

4.3.3 Beauftragter Aufsichtführender

4.4 Unterweisung
(§ 12 BetrSichV)

5 Prüfungen

5.1 Überprüfung vor und während der Verwendung
(§ 4 Absatz 5 BetrSichV)

5.2 Wiederkehrende Prüfungen
(§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

5.3 Zur Prüfung befähigte Person

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