Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 31)
Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
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