Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 23. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507, 508)
Aufgrund des § 28 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
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