Aufgrund des § 33 Nr. 2 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 (GVBl. 2013 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses:
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