Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 22. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 9 S. 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 und des § 12 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 eingefügt worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung und auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin:
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