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Vorschrift Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle

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Bekanntmachung des Umweltministeriums über den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 28. September 2018, GABl. S. 684

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1214106

Die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – VwV TB) vom 20. Dezember 2017 – Az.: 45-2601.1/51 (UM) und Az.: 5-2601.3 (WM) (GABl. 2017, S. 656) – nimmt in Teil A mit der unter lfd. Nummer A 2.2.1.2 aufgeführten Technischen Regel "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" Bezug auf die Norm DIN V 18160-1:2006-01. In Abschnitt 6.7 dieser Norm DIN V 18160-1:2006-01 werden die Anforderungen an die Ausbildung einer Sohle für den senkrechten Teil einer Abgasanlage konkretisiert. Wird bei Anwendung der nachstehend beschriebenen mehrschaligen Systemabgasanlagen aus Metall oder Abgasanlagen mit Innenrohren und Verbindungsstücken aus Metall auf die Ausbildung einer Sohle nach Abschnitt 6.7 der Norm DIN V 18160-1:2006-01 verzichtet, sind Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht zu erwarten, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Umweltministerium legt deshalb gemäß § 16a Absatz 4 LBO für diese Fälle fest, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung in Baden-Württemberg nicht erforderlich ist. Andere Regelungen der o.g. Norm bleiben unberührt.

I. Für den Verzicht gelten folgende Voraussetzungen:

1. Verwendbare Bauprodukte

2. Generelle Anwendungsregeln

3. Zusätzliche Bedingungen

II. Wirksamwerden und Geltungsdauer des Verzichts

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