Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Oktober 2018, BGBl. II S. 443
Die Anlagen A und B ADR sind mit der 27. ADR-Änderungsverordnung (27. ADRÄndV) vom 25. Oktober 2018 (BGBl. II 2018 S. 443) bekannt gemacht worden. Die Änderungen treten zum 1.1.2019 in Kraft.
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
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