Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 9. November 2018, GVBl. II Nr. 82 S. 1
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 30 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), von denen § 25 zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 18) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages:
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