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Vorschrift Landesschifffahrts- und Hafenverordnung

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Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 30. Oktober 2018, GVBl. LSA S. 382, geändert am 7. April 2022 (GVBl. LSA S. 81)

Amtliche Anmerkung:

1 Diese Verordnung dient in § 4 Abs. 3 und § 41 der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15).

2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1213232

Aufgrund des § 35 Abs. I Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), verordnet das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und

(nur zu § 2 Abs. 1)

aufgrund des § 12 Abs. I Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gewässerschutz

Teil 2
Schifffahrt

Abschnitt 1
Zulässigkeit der Schifffahrt

§ 5 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

§ 6 Zulässigkeit der Schifffahrt

§ 7 Genehmigung der Schifffahrt

Abschnitt 2
Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht

§ 8 Fahrerlaubnis

§ 9 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins

§ 10 Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins

§ 11 Erteilung des Schiffsführerscheins

§ 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen

§ 13 Neuerteilung des Schiffsführerscheins

§ 14 Rudergänger

§ 15 Kennzeichnungspflicht

Abschnitt 3
Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, Schiffsuntersuchungskommission, Besatzung

§ 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission

§ 17 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper

§ 18 Besatzung

Abschnitt 4
Verkehrsvorschriften

§ 19 Einschränkungen der Schifffahrt

§ 20 Fähren

§ 21 Anlegestellen

§ 22 Besondere Veranstaltungen

§ 23 Kennzeichnung von Gewässern

Teil 3
Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 24 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung

§ 25 Nutzungsbeschränkungen

§ 26 Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt

§ 27 Reinhaltung des Hafens

§ 28 Rettungsmittel und -geräte

Abschnitt 2
Meldepflichten, Stilllegen

§ 29 Meldepflicht für Fahrzeuge

§ 30 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung

Abschnitt 3
Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen

§ 31 Fahrten im Hafen

§ 32 Zuweisung der Liegeplätze

§ 33 Festmachen und Ankern

§ 34 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 35 Landgänge

§ 36 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

§ 37 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 38 Eigenversorgung mit Treibstoffen

§ 39 Benutzung von Hafenanlagen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 40 Vorkehrungen für Notfälle

§ 41 Fluchtwege

§ 42 Wache

Abschnitt 5
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 43 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 44 Pflichten

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 45 Ausnahmen, Befreiung

§ 46 Übergangsbestimmungen

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Sprachliche Gleichstellung

§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 23 Abs. 1)

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