Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 11. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 960)
Aufgrund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
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