Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 27. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 653), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507)
Aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S.486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
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