Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 10. September 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 462
Aufgrund des
§ 14 Nummer 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und des
§ 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231 ), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § § 1 bis 19,
§ 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 {GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden § § 1, 5, 9, 15 und 19:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: