Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 18. September 2018, GVBl. S. 539
Auf Grund des 32 Nummer 1 und 3 bis 7 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) verordnet die Senatsverwaltung fr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:
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