Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 240), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 788)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. 1 S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (ArgarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
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