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Vorschrift Bäderhygieneverordnung

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  • Vom 17. Mai 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 336, zuletzt geändert am 17. Dezember 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 9

  • Vom 17. Mai 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 336, geändert am 19. November 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 761

  • Vom 17. Mai 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 336

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Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen in Einrichtungen des Badewesens (Bäderhygieneverordnung - BäderhygVO)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 17. Mai 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 336, zuletzt geändert am 17. Dezember 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 9, ber. 21. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 37)

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Aufgrund von § 14 Nummer 1 Buchstabe b des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Badewesens

§ 3 Allgemeine Anforderungen

§ 4 Hygienische Anforderungen an das Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen

§ 5 Abweichung für Einrichtungen des Badewesens mit Füllwasser aus Heilquellen

3. Abschnitt
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers

§ 6 Anzeigepflichten, Qualifikation des Personals

§ 7 Untersuchungspflichten

§ 8 Untersuchungsverfahren, Untersuchungsstellen und Aufzeichnungspflichten

§ 9 Besondere Anzeigepflichten

§ 10 Informationsverpflichtung bei Teichen und bei Becken ohne chemische Aufbereitung

4. Abschnitt
Überwachung

§ 11 Überwachung durch das Gesundheitsamt

§ 12 Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt

§ 13 Anordnungen des Gesundheitsamtes

5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Kosten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Inkrafttreten

Anlage
Untersuchungsparameter und Parameterwerte

Tabelle 1
(zu § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1): Mikrobiologische Anforderungen an das Wasser in Becken mit chemischer Aufbereitung und Desinfektion und bei Wannen / Whirlpoolwannen

Tabelle 2
(zu § 7 Absatz 1): Untersuchungshäufigkeit für mikrobiologische Parameter der Tabelle 1

Tabelle 3
(zu § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1): Mikrobiologische Anforderungen an das Wasser in Teichen mit biologischer und mechanischer Aufbereitung

Tabelle 4
(zu § 4 Absatz 3): Bewertung und Maßnahmen bei Legionella spp. im Beckenwasser

Tabelle 5
(zu § 4 Absatz 2 und § 9 Absatz 1): Grenzwerte für chemische Parameter für Becken mit Wasseraufbereitung und Desinfektion

Tabelle 6
(zu § 4 Absatz 3 Satz 2): Grenzwerte für chemische und physikalische Parameter für Teiche mit biologischer und mechanischer Aufbereitung

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