Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 17. Mai 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 336, zuletzt geändert am 17. Dezember 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 9, ber. 21. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 37)
Aufgrund von § 14 Nummer 1 Buchstabe b des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
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